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BITV vs. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Ein Leitfaden für Webseitenbetreiber

BITV vs. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Ein Leitfaden für Webseitenbetreiber

In unserer digitalen Welt sind Millionen darauf angewiesen, dass alle Inhalte und Dienste für jeden zugänglich sind.

Barrierefreiheit im Internet sorgt dafür, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt auf Informationen und Funktionen zugreifen können.

In Deutschland bilden die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) und das Barrierefreiheits·stärkungs·gesetz die rechtliche Grundlage für diese Anforderungen.

Obwohl beide im Kern das gleiche Ziel verfolgen, gibt es doch wesentliche Unterschiede, die Webseitenbetreiber kennen sollten. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf diese Unterschiede und konzentrieren uns dabei auf die konkreten Anforderungen für Webseitenbetreiber.

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BITV: Der Standard für öffentliche Stellen

Die BITV basiert auf der EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Sie legt fest, wie digitale Angebote gestaltet sein müssen, um für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu sein. Konkret bezieht sich die BITV auf Websites, die von öffentlichen Stellen betrieben werden, und umfasst eine Liste von Anforderungen, die sich an den international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) orientieren. Diese Anforderungen beinhalten unter anderem:

  • Textalternativen für nicht-textuelle Inhalte bieten
  • Barrierefreie Navigation ermöglichen, einschließlich Tastaturnavigation
  • Lesbarkeit und Verständlichkeit von Texten sicherstellen
  • Kompatibilität mit assistiven Technologien wie Screenreadern gewährleisten

Die BITV verpflichtet öffentliche Stellen dazu, ihre digitalen Angebote so zu gestalten, dass sie den Zugänglichkeitsstandards entsprechen. Dies umfasst nicht nur Websites, sondern auch mobile Apps und andere digitale Formate.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Erweiterter Geltungsbereich

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz geht einen Schritt weiter und erweitert den Geltungsbereich der barrierefreien Anforderungen über öffentliche Stellen hinaus.

Formal heißt er „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheits­anforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSG)“, und darauf ab, die Zugänglichkeit von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen in einem breiteren Kontext zu verbessern. Dazu gehören unter anderem:

  • Elektronische Kommunikationsdienste (z.B. Webmail-Dienste)
  • Computersoftware, einschließlich Betriebssysteme und Anwendungssoftware
  • E-Commerce-Plattformen

Das Gesetz fordert von den Anbietern dieser Dienste und Produkte, Barrierefreiheit von Anfang an in die Entwicklung und den Betrieb einzubeziehen. Für Webseitenbetreiber, die nicht zu öffentlichen Stellen gehören, aber unter die Kategorie der genannten Dienste fallen, bedeutet dies, dass sie ebenfalls Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen müssen.

Konkrete Anforderungen für Webseitenbetreiber

Für Webseitenbetreiber, die ihre Seiten barrierefrei gestalten möchten, sind vor allem folgende Punkte relevant:

  1. Verständlichkeit und Bedienbarkeit: Informationen und Bedienelemente müssen so gestaltet sein, dass sie für Nutzer mit unterschiedlichen Behinderungen verständlich und nutzbar sind.
  2. Anpassungsfähigkeit: Webseiten sollten so flexibel gestaltet sein, dass sie mit verschiedenen Geräten (z.B. Mobiltelefone, Tablets) und Einstellungen (z.B. Textgrößenänderungen) kompatibel sind.
  3. Technische Zugänglichkeit: Die technische Umsetzung muss sicherstellen, dass Webseiten mit assistiven Technologien kompatibel sind. Dazu gehört die korrekte Anwendung von ARIA (Accessible Rich Internet Applications) Labels und die Gewährleistung der Tastaturnavigation.
  4. Transparenz und Dokumentation: Webseitenbetreiber sollten eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen, die Auskunft über den Grad der Zugänglichkeit gibt und Informationen für Nutzer enthält, die auf Barrieren stoßen.

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